Entschuldigungsverfahren

Elterninformation über das Entschuldigungs- und Beurlaubungsverfahren

 

Da es oft zu Missverständnissen zum gesetzlich vorgeschriebenen Entschuldigungs- und Beurlaubungsverfahren bei Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler kam, möchten wir Sie über das richtige Vorgehen informieren:

  • Besuchspflicht des Unterrichts sowie aller sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen:

    Grundsätzlich ist Ihr Kind gem. § 3 Abs. 1 u. 3 SchulG RLP i. V. m. § 33 Abs. 1 ÜSchO RLP verpflichtet, den Unterricht und alle sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen; das gilt auch für Klassen- und Studienfahrten.

    § 3 Abs. 1 SchulG RLP: Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.

    § 3 Abs. 3 SchulG RLP: Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung.

    § 33 Abs. 1 ÜSchO RLP: Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen.

  • Unverzügliche Information der Schule bei Fehlen Ihres Kindes:

    Ist Ihr Kind unvorhergesehen an dieser Verpflichtung verhindert, müssen Sie gem. § 37 Abs. 1 1 ÜSchulO RLP unverzüglich die Schule informieren; das kann telefonisch oder durch Vorsprache im Sekretariat geschehen.

    § 37 Abs. 1 S. 1 ÜSchO RLP: Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen […].

  • Schriftliches Darlegen der Fehlgründe spätestens am dritten Fehltag:

    Spätestens am dritten Fehltag müssen Sie gem. § 37 Abs. 1 1 ÜSchulO RLP die Gründe des Fehlens schriftlich darlegen; das können Sie in einem formlosen Schreiben oder durch ein Formular – zu finden auf dieser Präsentation unter „Formulare“ – tun.

    § 37 Abs. 1 S. 1 ÜSchO RLP: Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern […] die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen.

  • Einfordern zusätzlicher Nachweise von Seiten der Schule:

    Die Schule kann gem. § 37 Abs. 1 2 ÜSchulO RLP die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, verlangen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Kind eine angekündigte Testierung versäumt.

    § 37 Abs. 1 S. 2 ÜSchO RLP: Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden.

  • Beurlaubungsantrag bei vorhersehbaren Fehlgründen:

    Sollten Sie das Fehlen Ihres Kindes wie zum Beispiel bei einem Arztbesuch vorhersehen können, müssen Sie gem. § 38 Abs. 1 1 ÜSchulO RLP einen Beurlaubungsantrag unter Angabe des Fehlgrundes stellen; das kann formlos oder durch ein Formular, das Sie auf dieser Präsentation unter „Formulare“ finden, erfolgen. Ein nachträgliches Entschuldigen ist nicht möglich. Dies gilt im Besonderen bei Fehlzeiten in der Nachmittagsbetreuung der Ganztagsschule.

    § 38 Abs. 1 S. 1 ÜSchO: Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen.